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   BFH, 24.09.2009 - III R 83/08   

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https://dejure.org/2009,15179
BFH, 24.09.2009 - III R 83/08 (https://dejure.org/2009,15179)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2009 - III R 83/08 (https://dejure.org/2009,15179)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2009 - III R 83/08 (https://dejure.org/2009,15179)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz wegen der Betreuung des eigenen Kindes unterbleiben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung eines Kindes bzgl. eines Anspruchs auf Kindergeld für die Vergangenheit nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz; Berücksichtigung eines Kindes während der Zeiten des Erziehungsurlaubs als Kind

  • datenbank.nwb.de

    Keine Berücksichtigung als Ausbildungsplatz suchendes Kind, wenn das Kind wegen der Betreuung des eigenen Kindes sich nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2c
    Berufsausbildung; Kinderbetreuung; Kindergeld; Unterbrechung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 15.07.2003 - VIII R 47/02

    Kindergeld - Zur Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 83/08
    Er darf atypische Fälle unberücksichtigt lassen, wenn eine Einbeziehung nur unter Schwierigkeiten zu bewältigen wäre und hiervon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, m.w.N.).

    Die Situation, bei der die Eltern des Kindes diesem gegenüber in der Zeit unterhaltspflichtig sind, in der es das eigene Kind betreut, ist daher ein Ausnahmefall, den der Gesetzgeber vernachlässigen durfte, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, und vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 56/01

    Rückforderung von Kindergeld

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 83/08
    Die Situation, bei der die Eltern des Kindes diesem gegenüber in der Zeit unterhaltspflichtig sind, in der es das eigene Kind betreut, ist daher ein Ausnahmefall, den der Gesetzgeber vernachlässigen durfte, zumal eine steuerliche Entlastung der Eltern im Rahmen von § 33a Abs. 1 EStG möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848, und vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123).
  • BFH, 19.06.2008 - III R 66/05

    Kindergeld: Die Meldung des Kindes bei der Agentur für Arbeit als Nachweis für

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 83/08
    Als Nachweise kommen z.B. eine Bescheinigung des Arbeitsamtes (jetzt Agentur für Arbeit), dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, Suchanzeigen in der Zeitung oder direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen in Betracht (z.B. Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740, m.w.N.).
  • FG Köln, 25.09.2008 - 10 K 64/08

    Kindergeldanspruch für schwangere Kinder während des Mutterschutzes

    Auszug aus BFH, 24.09.2009 - III R 83/08
    Das Finanzgericht (FG) gab der auf Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum ab März 2004 bis Juli 2006 gerichteten Verpflichtungsklage mit Urteil vom 25. September 2008 10 K 64/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 190) statt und ließ die Revision zu.
  • BFH, 22.09.2011 - III R 78/08

    Kindergeld: Meldung als Arbeitsuchender - Billigkeitserlass bei Rückforderung

    c) Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der ein Kind nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grund ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
  • BFH, 26.04.2013 - III S 34/12

    Kindergeld für ein Kind, das sein eigenes Kind betreut - Keine grundsätzliche

    Ebenso ist geklärt, dass sich ein volljähriges Kind, das sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).

    Diesbezüglich hat der BFH bereits entschieden, dass ein Kind nach dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden kann, wenn es ein eigenes Kind betreut (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 619).

  • BFH, 02.09.2011 - III B 163/10

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - Rüge fehlender Sachaufklärung

    Ebenso ist geklärt, dass sich ein volljähriges Kind, das sich wegen der Betreuung des eigenen Kindes im zeitlichen Rahmen des § 15 BErzGG bzw. § 15 BEEG nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, nicht als Ausbildungsplatz suchendes Kind zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
  • BFH, 27.12.2011 - III B 187/10

    Kindergeld für ein Kind, das ALG II bezieht und ein Kleinkind allein erzieht -

    oder c EStG zu berücksichtigen ist, wenn es die Berufsausbildung zum Zwecke der Betreuung des eigenen Kindes unterbricht oder aus diesem Grunde ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz unterbleiben (BFH-Urteile vom 15. Juli 2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848; vom 24. September 2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2022 - 2 K 2067/20

    Versäumnis eines Termins bei der Agentur für Arbeit führt nicht zum Wegfall des

    Hat sich die Tochter des Klägers aufgrund der Betreuung ihres eigenen Kindes nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht - worauf die Registrierung bei der Agentur für Arbeit ("11.03.2017-22.04.2020 Elternzeit") sowie die Angaben des Kindes auf den eingereichten Formularen vom 16.10.2019 ("zurzeit Elternzeit beim Jobcenter bis 04/2020") und vom 23.01.2020 ("seit 23.04.17-22.04.20 Elternzeit") hindeuten und was die Tochter des Klägers im Rahmen ihrer Vernehmung durch Hinweis auf die fehlende Betreuungsmöglichkeit für ihren Sohn letztlich eingeräumt hat -, scheidet eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung nach dieser Vorschrift aus (BFH-Urteil vom 24.09.2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619; BFH-Beschluss vom 26.04.2013 III S 34/12 (PKH), BFH/NV 2013, 1231).
  • FG Hessen, 15.05.2014 - 3 K 1574/12

    Kindergeld für ein Kind, das sich im Selbstunterricht auf das Abitur vorbereitet

    Solche objektiven Gründe sind wiederum dann nicht gegeben, wenn sich das betroffene Kind aus persönlichen Erwägungen dazu entschlossen hat, eine Ausbildung nicht zu beginnen bzw. fortzuführen, etwa um ein eigenes Kind zu betreuen (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2009 III R 83/08, BFH/NV 2010, 619 m.w.N. zu den einschlägigen Anwendungsvorschriften der Finanzverwaltung).
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